Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.


Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler - Ausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.


Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 12 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Bei einer Kraftradausbildung, bei der die reguläre Vertragslaufzeit oder das Laufzeitende in die Monate Dezember, Januar oder Februar fällt, verlängert sich diese Laufzeit um 3 Monate. In den v.g. drei Monaten entfällt die praktische Kraftradausbildung. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.


Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

 

2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.


Preisänderung, Preisstetigkeit
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss fällig werden.

 

3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.


Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen und/oder praktischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse.


Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeug-versicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.


Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in der Höhe von neun Zehnteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.


Lehrmaterial
Gestellung oder Verbrauch von Lehrmaterial und elektronischen Datenträger bzw. deren Einsatz werden gesondert nach Maßgabe des Aushangs berechnet.

 

4. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren (TÜV/DEKRA) spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung, die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung sowie jedwede Bescheinigung über bereits erfolgte Ausbildung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.


Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a, Abs.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

 

5. Kündigung des Vertrages
Die Kündigung des Ausbildungsvertrages bedarf der Schriftform! Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 3 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
d) Grund zu der Annahme gibt, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu sein.

 

6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für Lehrmaterial, die erbrachten Fahrstunden und etwa erfolgte Vorstellung /en zur Prüfung. Darüber hinaus steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Ausbildungsvertrages erfolgt;
c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 4 Wochen nach Abschluss des Ausbildungsvertrages erfolgt.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine darauf geleistete Vorauszahlung wird dann erstattet.

 

7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.


Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b, Abs.2).


Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt in diesem Falle neun Zehntel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) wenn er unter Einfluss von Betäubungsmittel, von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen steht,
c) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.


Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung neun Zehntel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle, Anschauungsmaterialien und Ausstattung der Fahrschule verpflichtet.

 

10. Pflichten des Fahrschülers während der Ausbildung
In den Räumen der Fahrschule sowie während der Fahrausbildung und Prüfung in oder auf den Fahrzeugen sind aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit:
a) der Genuss von Tabakwaren und Kaugummis nicht gestattet,
b) mitgeführte Mobiltelefone außer Betrieb zu nehmen (ausschalten!),
c) keine Tiere mitzuführen,
d) ärztlich vorgeschriebene Hilfen (Seh- und/od. Hörhilfen, usw.) zu benutzen,
e) Erkrankungen und Behinderungen, auch kurzzeitige oder äußerlich nicht erkennbare, soweit sie die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, vor Fahrtantritt dem Fahrlehrer mitzuteilen.
f) bei fortgeschrittener oder Risikoschwangerschaft nur mit ärztlicher Bescheinigung zu fahren.

 

11. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung, Schadensersatzpflicht und die Kündigung des Vertrages (Ziffer 5c) zur Folge haben.


Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (an geeigneter Stelle) anhalten, den Motor abschalten und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

12. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt. Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung.


Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Zahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und der verauslagten oder anfallenden Gebühren verpflichtet.

 

13. Elektronische Datenverarbeitung
Im Rahmen der Ausbildung und Prüfung werden personenbezogene Daten und solche des Ausbildungs- und Prüfungsstandes erhoben, technisch erfasst und in Fahrschüler-Verwaltungsprogrammen o.ä. verarbeitet. Ebenso findet ein Datenabgleich oder Austausch mit der Erlaubnisbehörde (SVA) und den Prüforganisationen (TüV/DEKRA) bezüglich dieser Daten, unter anderem auch über das Internet, statt. Durch seine Unterschrift unter dem Ausbildungsvertrag gibt der Fahrschüler und/oder der/die Erziehungsberechtigte/n der Fahrschule sein/ihr ausdrückliches Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Austausch dieser Daten.

 

14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.


Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

 

15. Bestand des Vertrages
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages rechtlich nicht wirksam sein oder während der Laufzeit des Vertrages unwirksam werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinne der entfallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Der Vertrag behält im übrigen seine rechtliche Wirksamkeit.

Stand: 17.08.2013

(Irrtum und Änderungen vorbehalten! Es gelten die Angaben im Aushang der Fahrschule.)